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Tierärztliche Gebühren

Was darf der Tierarzt berechnen?

Gebühren

Tierärztliche Leistungen dürfen nur mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Innerhalb dieses Rahmens kann der Tierarzt den Multiplikationsfaktor nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles (z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Operationen, örtliche Verhältnisse, nächtliche Einsätze) bestimmen.   Über- und Unterschreitungen dieses Gebührenrahmens sind nur in begründeten Einzelfällen und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.

Für einige tierärztliche Leistungen, die wesentlich durch einen Zeitfaktor bestimmt sind (z.B. Befunderhebung in der Tierverhaltenstherapie oder bei Naturheilverfahren), kann eine zusätzliche Zeitgebühr berechnet werden. Auf den möglicherweise entstehenden Zeitaufwand muß vor der Behandlung hingewiesen werden. Die Zeitgebühr beträgt 12,78 € / 15 Minuten.

 

Arzneimittel

Angewendete und abgegebene Arzneimittel müssen nach der geltenden Arzneimittelpreis-Verordnung in Rechnung gestellt werden.

 

Materialien

Verbrauchsmaterialien wie z.B. Einmalspritzen, Kanülen, Tupfer, Nahtmaterial sind in den Gebührensätzen nicht enthalten und dürfen daher gesondert abgerechnet werden.

 

Barauslagen

Portogebühren für Laborversand und ähnliche Auslagen dürfen ebenfalls in Rechnung gestellt werden.  

 

Fahrtkosten

Für Besuche und den damit verbundenen Zeitaufwand erhalten Tierärzte Wegegeld in Höhe von 2,05 € je Doppelkilometer , mindestens jedoch 7,67 € (tagsüber). Nachts, an Feiertagen und Wochenenden sind 3,07 € je Doppelkilomenter, mindestens jedoch 10,23 € zu veranschlagen.

 

Mehrwertsteuer

Für tierärztliche Leistungen ist ebenso wie für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien Mehrwertsteuer zu berechnen. Da die Gebührensätze der GOT keine Mehrwertsteuer enthalten, muß diese gesondert hinzugerechnet werden.

 

 


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