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EU-Heimtierpass

Reiseverkehr Schweden: Neue Einfuhrbestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen ab 03.07.2004

Im Zuge der ab Juli geltenden neuen EU-Grenzverkehrregelung für Hunde, Katzen und Frettchen, hat Schweden seine Vorschriften  für die Einfuhr von Hunden und Katzen in ein und aus einem EU-Land geändert.

Ab 03. 07. gelten die folgenden Bedingungen:

 

  • ID-Kennzeichnung mit Mikrochip oder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung
  • Impfung gegen Tollwut entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit einem Präparat, das von der WHO zugelassen ist (diese Impfung ist bei der Direkt­einfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich),
  • Antikörpertest, der mindestens 0,5 IE/ml Anti-Tollwut-Körper ausweist. Dieser Test muss frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der letzten Tollwut-Impfung erfolgen, d.h. mit den gleichen Fristen wie heute (der Antikörpertest ist bei der Direkt­einfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich),
  • Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tier­arzt mit einem Praziquantel-haltigem Wirkstoff innerhalb von 10 Tagen vor der Ein­fuhr.
  • Pendler zwischen Schweden und Dänemark können auch weiterhin das 4-Wochen-Attest nutzen.
  • Ab 03.07.2004 sind Reisende mit Hunden, Katzen oder Frettchen verpflichtet, bei Grenzüberschreitungen innerhalb der EU einen Impf­pass gemäß Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 (ABl. EU vom 27.11 2003 Nr. L 312 S. 1) bei sich zu führen. Keinen Pass brauchen Kaninchen, Hamster und exotische Tiere wie z..B. Schlangen oder Spinnen.
  • Im Impfpass enthalten sein müssen u.a. Angaben über den Eigentümer, ein Foto des Tieres sowie Name, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum und Angaben zu Farbe und Typ des Fells. Außerdem müssen Tiere zur Identifizierung einen Mikrochip oder eine Tätowierung tragen.

Die derzeit geltenden Einfuhranforderungen Schwedens werden mit Wirkung vom 03.07.2004 aufgehoben: Gesundheitsattest, Impfung gegen Leptospirose und Hundestaupe sowie Einfuhrregistrierung/Genehmigung für Importeure. Das Schwedische Zentralamt für Landwirtschaft empfiehlt jedoch, dass alle Tiere auch weiterhin gegen Leptospirose und Hundestaupe geimpft werden.

Wer seinen Hund oder seine Katze vor dem 3. Juli 2004 nach Schweden einführen will, muss wie bisher einen entsprechenden Antrag beim Zentralamt für Landwirtschaft stellen sowie 400 SEK Bearbeitungsgebühr zahlen. 

 

  • Wer seinen Hund oder seine Katze am 3. Juli 2004 oder später nach Schweden ein­führen will, benötigt keine Genehmigung.
  • Wer vor dem 3. Juli aus Schweden ausreist, aber nach dem 3. Juli wieder ein­reisen möchte, benötigt keine Genehmigung. Alle anderen Bedingungen für die Einfuhr müssen jedoch erfüllt sein.
  • Bereits eingezahlte Antragsgebühren werden unter keinen Umständen zurückerstattet.

Bei speziellen Fragen stehen das

Schwedische Zentralamt für Landwirtschaft, S-551 82 Jönköping,

Tel.: +46 36-15 50 00 Zentrale, Fax: +46 36-19 05 46

E-Mail: jordbruksverket@sjv.se,, Internet: www.sjv.se

oder die

Schwedische Botschaft, Rauchstraße 1, D-10787 Berlin,

Tel.: +49-30-50 50 60/Fax: +49-30-50 50 67 80

Internet: www.schweden.org

 

als zuständige Ansprechpartner für Auskünfte in schwedischer, englischer und deutscher Sprache zur Verfügung. Weitere Informationen über die neuen Regeln werden kontinuierlich auf der Website des Zentralamtes für Landwirtschaft unter folgender Adresse veröffentlicht: www.sjv.se.


Unter anderem werden in Kürze dort weitere Informationen über die Einfuhr anderer Haustiere aus EU-Ländern sowie zur Einfuhr von Haustieren aus Drittländern veröffentlicht. Auf dieser Website sind Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr aus Beitrittsländern nachzulesen, sobald die EU-Kommission den endgültigen Tollwutstatus dieser Anschlussländer festgestellt hat.

 


Quelle: BMVEL


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