10.09.2019
Unklar ist, ob die derzeit auf dem Markt angebotenen
Geräte für tierschutz-konforme Betäubung geeignet sind, da keine
Bauartzulassung mit Funktionsprüfung erfolgt. Tierärztliche Verbände fordern
deshalb eine entsprechende Zulassungspflicht.
Das Thema Elektrobetäubung von Schweinen im Rahmen der Schlachtung
führt regelmäßig zu Schlagzeilen. Nicht nur von Journalisten, sondern auch bei
wissenschaftlichen Untersuchungen und amtlichen Kontrollen werden dabei
inakzeptabel hohe Quoten an schlecht betäubten Schweinen festgestellt. Bis Ende
2019 müssen etliche Schlachtbetriebe aufgrund einer EU-Verordnung neue
elektrische Betäubungsgeräte und -anlagen anschaffen oder Altgeräte umrüsten.
Allerdings gibt es keine Zulassungspflicht, bei der die angebotenen Geräte auf
ihre grundlegende Eignung für tierschutzkonforme Betäubung in der praktischen
Anwendung geprüft werden.
Deshalb
fordern die Bundestierärztekammer (BTK), der Bundesverband der beamteten
Tierärzte (BbT), der Bundesverband Praktizierender Tierärzte (bpt), die
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) und die
Bundesarbeitsgemeinschaft Fleischhygiene, Tierschutz und Verbraucherschutz,
dass das für Tierschutz zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
eine Zulassungspflicht für Betäubungsgeräte auf den Weg bringt. Bis dahin
sollte übergangsweise ein freiwilliges Prüfverfahren für
Elektrobetäubungsgeräte durch ein unabhängiges Bundesinstitut angeboten werden.
Die
Verfügbarkeit geprüfter bzw. zugelassener Geräte würde Schlachtbetrieben Rechtssicherheit
beim Gerätekauf bieten, der zuständigen Behörde die Kontrolle erleichtern und
nicht zuletzt eine erhebliche Verbesserung für den Tierschutz bei der
Schlachtung mit sich bringen. Bislang überlässt die
Bundesregierung den einzelnen Schlachtbetrieben die praktische Funktionsprüfung
der Betäubungsgeräte.
Das hat fatale Folgen für den Tierschutz. „Das ist so, als müsste
ein Autokäufer selbst prüfen, ob die Bremsen seines Neuwagens auch noch bei 180
km/h funktionieren. Selbst wenn Betäubungsgeräte sämtliche der im europäischen
und nationalen Tierschutzschlachtrecht genannten elektrischen Anzeige- und
Aufzeichnungsfunktionen sowie die Mindeststromparameter einhalten, ist dies
kein Garant dafür, dass die Betäubungswirkung am Tier ausreichend ist. Einige
Geräte sind dafür grundlegend ungeeignet“, so Prof. Thomas Blaha,
stellvertretender Vorsitzender der TVT. Das hängt mit komplexen technischen
Parametern zusammen, die nicht ausdrücklich im Tierschutzrecht geregelt sind.
„Die
Bundesregierung muss von der Ermächtigung nach § 13a Abs. 5 TierSchG
unverzüglich Gebrauch machen und ein Zulassungsverfahren für Betäubungsgeräte
und -anlagen einführen. Die Tierschutz-Schlachtverordnung ist entsprechend
dahingehend zu ergänzen, dass nur zugelassene Betäubungsgeräte und -anlagen
verwendet werden dürfen“, fordert deshalb Dr. Uwe Tiedemann, Präsident der BTK.
Bundestierärztekammer
e. V., Geschäftsstelle, Französische Str. 53, 10117 Berlin, Tel.: 030 -
201 43 38 - 0,
Fax: 030 - 201 43 38 – 88, www.bundestieraerztekammer.de, presse@btkberlin.de
Bundesverband
der beamteten Tierärzte e. V., Geschäftsstelle, In der Au 1, 96260 Weismain,
Tel.: 0951 - 97458737
Fax: 09575 - 9814880, www.amtstierarzt.de, vorstand@amtstierarzt.de
Tierärztliche
Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT), Geschäftsstelle, Bramscher Allee 5,
49565 Bramsche,
Tel.: 05468- 925156, Fax: 05468- 925157,
www.tierschutz-tvt.de,
info@tierschutz-tvt.de; Pressestelle:
TÄ Sonja Krämer (M.A.), Tel.: 069-59869664, Mobil: 0173-3062842, presse@tierschutz-tvt.de
Bundesverband
Praktizierender Tierärzte e. V., Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main, Tel:
069 - 669818-15,
Fax: 069 - 66681755, www.tieraerzteverband.de, bpt.behr@tieraerzteverband.de
Bundesarbeitsgemeinschaft
Fleischhygiene, Tierschutz und Verbraucherschutz, Geschäftsstelle:
Adolf-Wächterstr. 37, 95447 Bayreuth, Tel.: 09 21-50705227,
Fax: 09 21-1504141, kai.braunmiller@stadt.bayreuth.de