18.06.2020
Nach (wahrscheinlicher) Zustimmung durch den Bundesrat wird Anfang
Juli eine neue Verordnung zur Meldepflicht für Corona-Infektionen bei
Haustieren in Kraft treten.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dazu eine Pressemitteilung herausgegeben, die
Sie hier nachlesen können.
Missverständliche
Medienveröffentlichungen über die neue Meldepflicht haben inzwischen bei Tierhaltern aber auch in der
Tierärzteschaft für Verunsicherung gesorgt, sodass es in den letzten Tagen bereits
zahlreiche Nachfragen gegeben hat, die einer Beantwortung bedürfen.
Das
Wichtigste zuerst:
Tierhalter sind nicht verpflichtet, ihr Tier auf SARS-CoV-2
testen zu lassen.
Die Meldepflicht richtet sich
lediglich an die Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, von Tiergesundheitsämtern
sowie von sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen, die das
Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder deren Erreger unverzüglich an
die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde melden müssen. Außerdem sind
auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufs eine meldepflichtige Krankheit
oder deren Erreger diagnostizieren, zur Meldung an die jeweilige nach
Landesrecht zuständige Behörde verpflichtet.
Die
Grundvoraussetzung, einen Test überhaupt in Erwägung zu ziehen ist, dass ein für das
Virus empfängliches Tier, insbesondere Katzen und Frettchen, engen Kontakt zu
einem an Covid-19 erkrankten Menschen hat und klinische Symptome primär des Respirationstrakts und in geringerem Ausmaß
des Verdauungstrakts zeigt. Es ist also eher davon auszugehen, dass eine Testung von der
Veterinärbehörde in Absprache mit dem Gesundheitsamt veranlasst wird, wenn ein
Tierhalter an Covid-19 erkrankt ist und sein Tier entsprechende Symptome zeigt.
Falls SARS-CoV-2 infizierte Tierhalter eine Labortestung der eigenen
empfänglichen Haustiere wünschen, sollte nach Angaben des
Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) die Probennahme und die Untersuchung beim
zuständigen Veterinäramt angemeldet werden und die Probenahme durch eine dafür
qualifizierte und entsprechend geschützte Person vor Ort durchgeführt werden.
Falls
andere Tierhalter einen Test auf SARS-CoV-2 bei einem
Tier durchführen lassen möchten, sollte dies ausschließlich
nach Beratung durch den Tierarzt erfolgen.
Sollte das Tier untersucht werden, können Abstriche
von der Rachen-, der Nasenschleimhaut oder
- falls andere Proben nicht genommen werden können
- Kot verwendet und mittels RT-PCR getestet werden. Einige veterinärmedizinische Labore bieten die Testung von Proben von Tieren auf SARS-CoV-2 an.
Eine Testung von Tieren ohne epidemiologischen Zusammenhang mit einer
SARS-CoV-2 Infektion/COVID-19 wird vom FLI aber nicht befürwortet.
Das Vorgehen bei positiv getesteten Haustieren kann der FLI-Broschüre
COVID-19: Empfehlungen für den Umgang mit empfänglichen Haustieren
entnommen werden.
Weitere Informationen zu SARS-CoV-2 und Tieren stehen
auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Download zur Verfügung.