Meldepflicht für Corona-Infektionen bei Haustieren

18.06.2020

Meldepflicht für Corona-Infektionen bei Haustieren

Nach (wahrscheinlicher) Zustimmung durch den Bundesrat wird Anfang Juli eine neue Verordnung zur Meldepflicht für Corona-Infektionen bei Haustieren in Kraft treten. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dazu eine Pressemitteilung herausgegeben, die Sie hier nachlesen können.    

Missverständliche Medienveröffentlichungen über die neue Meldepflicht haben inzwischen bei Tierhaltern aber auch in der Tierärzteschaft für Verunsicherung gesorgt, sodass es in den letzten Tagen bereits zahlreiche Nachfragen gegeben hat, die einer Beantwortung bedürfen.  

Das Wichtigste zuerst:
Tierhalter sind nicht verpflichtet, ihr Tier auf SARS-CoV-2 testen zu lassen.

Die Meldepflicht richtet sich lediglich an die Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, von Tiergesundheitsämtern sowie von sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen, die das Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder deren Erreger unverzüglich an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde melden müssen. Außerdem sind auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufs eine meldepflichtige Krankheit oder deren Erreger diagnostizieren, zur Meldung an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde verpflichtet.  

Die Grundvoraussetzung, einen Test überhaupt in Erwägung zu ziehen ist, dass ein für das Virus empfängliches Tier, insbesondere Katzen und Frettchen, engen Kontakt zu einem an Covid-19 erkrankten Menschen hat und klinische Symptome primär des Respirationstrakts und in geringerem Ausmaß des Verdauungstrakts zeigt. Es ist also eher davon auszugehen, dass eine Testung von der Veterinärbehörde in Absprache mit dem Gesundheitsamt veranlasst wird, wenn ein Tierhalter an Covid-19 erkrankt ist und sein Tier entsprechende Symptome zeigt.  

Falls SARS-CoV-2 infizierte Tierhalter eine Labortestung der eigenen empfänglichen Haustiere wünschen, sollte nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) die Probennahme und die Untersuchung beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden und die Probenahme durch eine dafür qualifizierte und entsprechend geschützte Person vor Ort durchgeführt werden.  

Falls andere Tierhalter einen Test auf SARS-CoV-2 bei einem Tier durchführen lassen möchten, sollte dies ausschließlich nach Beratung durch den Tierarzt erfolgen. Sollte das Tier untersucht werden, können Abstriche von der Rachen-, der Nasenschleimhaut oder - falls andere Proben nicht genommen werden können - Kot verwendet und mittels RT-PCR getestet werden.  Einige veterinärmedizinische Labore bieten die Testung von Proben von Tieren auf SARS-CoV-2 an.

Eine Testung von Tieren ohne epidemiologischen Zusammenhang mit einer
SARS-CoV-2 Infektion/COVID-19 wird vom FLI aber nicht befürwortet.  

Das Vorgehen bei positiv getesteten Haustieren kann der FLI-Broschüre
COVID-19: Empfehlungen für den Umgang mit empfänglichen Haustieren
entnommen werden.

Weitere Informationen zu SARS-CoV-2 und Tieren stehen auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts zum Download zur Verfügung.



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