Ab heute: Verpflichtung aller Arbeitgeber zum Anbieten von Corona-Schnelltests

20.04.2021

Ab heute: Verpflichtung aller Arbeitgeber zum Anbieten von Corona-Schnelltests

Heute ist die Änderung der Arbeitsschutz-Verordnung in Kraft getreten, nach der alle Arbeitgeber zur Minderung des betrieblichen SARS-COV-2-Infektionsrisikos dazu verpflichtet sind, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice tätig sind, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

Abweichend davon hat der Arbeitgeber mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche denjenigen Beschäftigten anzubieten, die

  • unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung dieses Virus begünstigen,
  • in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann – durchaus denkbar in tierärztlichen Praxen und Kliniken –,
  • betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen,
  • betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Die Nachweise über die Beschaffung dieser Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.

Unabhängig davon bleiben die bereits bestehenden Verpflichtungen der Arbeitsschutz-Verordnung, die zunächst bis zum 30. Juni gelten:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m ebenso in Kantinen und Pausenräumen.
  • Bereitstelltung durch Arbeitgeber von  Flüssigseife und Handtuchspendern in Sanitärräumen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Soweit möglich, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Angebot annehmen.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.


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