Ab heute: Verpflichtung aller Arbeitgeber zum Anbieten von Corona-Schnelltests
Heute ist die Änderung der Arbeitsschutz-Verordnung in
Kraft getreten, nach der alle Arbeitgeber zur Minderung des betrieblichen SARS-COV-2-Infektionsrisikos
dazu verpflichtet sind, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im
Homeoffice tätig sind, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
Abweichend davon hat der Arbeitgeber mindestens zwei
Tests pro Kalenderwoche denjenigen Beschäftigten anzubieten, die
- unter
klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung
dieses Virus begünstigen,
- in
Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter
Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann – durchaus
denkbar in tierärztlichen Praxen und Kliniken –,
- betriebsbedingt
Tätigkeiten mit Kontakt
zu anderen Personen ausüben,
sofern die anderen Personen
keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen,
- betriebsbedingt
in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Die Nachweise über die Beschaffung dieser Tests oder
Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom
Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.
Unabhängig davon bleiben die bereits bestehenden
Verpflichtungen der Arbeitsschutz-Verordnung, die zunächst bis zum 30. Juni
gelten:
- Einhaltung des
Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nase-Schutz
(medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist.
- Einhaltung des
Mindestabstands von 1,5 m ebenso in Kantinen und
Pausenräumen.
- Bereitstelltung durch Arbeitgeber von
Flüssigseife und Handtuchspendern in Sanitärräumen.
- Regelmäßiges Lüften muss
gewährleistet sein.
- Arbeitgeber sind
verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
Soweit möglich, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Angebot annehmen.
- Müssen Räume von
mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur
Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10
Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen
eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen
mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung
stellen.