Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

22.03.2022

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die bisherige Corona-Arbeitsschutzverordnung, die unter anderem eine zweimal wöchentliche Testangebotspflicht vorgesehen hatte, ist am 19. März außer Kraft getreten. Seit 20. März gilt diese Verordnung in einer neuen Fassung, die folgende Verpflichtungen insbesondere des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin vorsieht:

  • Nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes ist für einen jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser Beurteilung ist ein betriebliches Hygienekonzept aufzusetzen, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen sind.

  • Im Rahmen dieses betrieblichen Hygienekonzepts sind das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, nicht aber mehr der Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten zu berücksichtigen. Sind derartige Daten dokumentiert worden, so sind diese zu löschen, da es eine einschlägige rechtliche Grundlage nicht mehr gibt.

  • Ein wesentliches Element ist die Prüfungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, wie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betriebsbedingte Personenkontakte vermindert bzw. ausgeschlossen werden können. Eine Verpflichtung, Home-Office anzubieten – in tierärztlichen Praxen und Kliniken bislang nur von untergeordneter Bedeutung –, besteht nicht mehr.

  • Von der Prüfungspflicht des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin mitumfasst ist das ggf. erforderliche Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Betrieb. Sie ist ebenfalls Teil der Gefährdungsbeurteilung und damit des betrieblichen Hygienekonzepts.

  • Bestand bislang eine Testangebotspflicht von zweimal pro Kalenderwoche, so gilt diese seit 20. März nur noch für einmal die Woche. Nach wie vor besteht aber keine Verpflichtung der Beschäftigten, sich testen zu lassen.

  • Im Gegensatz zur bisher geltenden Fassung sieht die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung keine Nachweis- und Aufbewahrungspflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mehr vor.

  • Nach wie vor aber muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Beschäftigten die Möglichkeit bieten, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen.

Der Entwurf zu dieser neuen Verordnung, der auch einige Hintergrundinformationen enthält, kann nebst Begründung auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden.


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