Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die bisherige Corona-Arbeitsschutzverordnung, die unter
anderem eine zweimal wöchentliche Testangebotspflicht vorgesehen hatte, ist am
19. März außer Kraft getreten. Seit 20. März gilt diese Verordnung in einer neuen Fassung,
die folgende Verpflichtungen insbesondere des Arbeitgebers und der
Arbeitgeberin vorsieht:
- Nach den §§ 5 und 6 des
Arbeitsschutzgesetzes ist für einen jeden Arbeitsplatz eine
Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser Beurteilung
ist ein betriebliches Hygienekonzept aufzusetzen, in dem die
erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz
festzulegen und umzusetzen sind.
- Im Rahmen dieses
betrieblichen Hygienekonzepts sind das regionale Infektionsgeschehen und
die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, nicht aber mehr der Impf-
und Genesenenstatus der Beschäftigten zu berücksichtigen. Sind derartige
Daten dokumentiert worden, so sind diese zu löschen, da es eine
einschlägige rechtliche Grundlage nicht mehr gibt.
- Ein wesentliches Element
ist die Prüfungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, wie im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung betriebsbedingte Personenkontakte vermindert bzw.
ausgeschlossen werden können. Eine Verpflichtung, Home-Office anzubieten –
in tierärztlichen Praxen und Kliniken bislang nur von untergeordneter
Bedeutung –, besteht nicht mehr.
- Von der Prüfungspflicht
des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin mitumfasst ist das ggf.
erforderliche Tragen von Mund-Nasen-Schutz im Betrieb. Sie ist ebenfalls
Teil der Gefährdungsbeurteilung und damit des betrieblichen
Hygienekonzepts.
- Bestand bislang eine
Testangebotspflicht von zweimal pro Kalenderwoche, so gilt diese seit
20. März nur noch für einmal die Woche. Nach wie vor besteht aber keine
Verpflichtung der Beschäftigten, sich testen zu lassen.
- Im Gegensatz zur bisher
geltenden Fassung sieht die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung keine
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
mehr vor.
- Nach wie vor aber muss
der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin den Beschäftigten die Möglichkeit bieten,
sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen.
Der Entwurf zu dieser neuen Verordnung, der auch einige
Hintergrundinformationen enthält, kann nebst Begründung auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden.