Aktuelle Gehaltsuntergrenzen für angestellte Tierärztinnen und Tierärzte

06.01.2025

Aktuelle Gehaltsuntergrenzen für angestellte Tierärztinnen und Tierärzte

Gehaltsuntergrenzen sind keine Gehaltsempfehlungen

Die Delegiertenversammlung des bpt hat am 14. November 2024 in Hannover neue Empfehlungen für die Gehaltsuntergrenzen angestellter Tierärzte beschlossen. Die neuen Zahlen wurden im Arbeitskreis Angestellte Tierärzte des bpt zwischen tierärztlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelt. Sie berücksichtigen die Auswirkungen der Inflation und bedeuten einen günstigeren Gehaltsverlauf insbesondere für langzeitangestellte Tierärztinnen. Damit sind die Gehaltsuntergrenzen nun in moderatem Rahmen endlich auch an die verbesserte Einnahme-Situation in der Tierarztbranche durch die Erhöhung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) im Jahr 2022 adaptiert worden.

Der Arbeitskreis Angestellte Tierärzte des bpt handelt alle zwei Jahre „GehaltsUNTERgrenzen für angestellte Tierärzte“ zwischen Inhabern und Angestellten neu aus.

Diese Zahlen werden oft als Durchschnittswert oder Gehaltsempfehlungen fehlinterpretiert. Es scheint zu bequem zu sein, sie als Richtschnur für eine Gehaltsverhandlung zu verwenden – und da werden aus den „Untergrenzen“ schnell ohne viel Federlesen „Gehaltsempfehlungen“.

Der bpt legt seit Jahren Wert darauf, das ärgerliche Missverständnis aufzuklären, denn gerade Berufsanfängern entsteht durch das hartnäckige Verwechseln von Untergrenzen mit Durchschnittsempfehlungen ein finanzieller Schaden. Entstanden sein könnte das Problem aus der Historie der Interessenvertretung: Früher gab es tatsächlich Gehaltsempfehlungen vom bpt, die sich aber als in der Praxis untauglich erwiesen, weil je nach Region die Lebenshaltungskosten und Mieten zu unterschiedlich sind. Anschließend erarbeitete der bpt-Arbeitskreis Angestellte Tierärzte „Mindestgehaltsempfehlungen“. Doch auch diese Bezeichnung ereilte das Schicksal, als Durchschnittsempfehlung missbraucht zu werden. Die neuere Wortwahl „Gehaltsuntergrenze“ soll verdeutlichen, was gemeint ist: Nach oben hin sollte ein Gehalt ausgehandelt werden unter Berücksichtigung der (teuren oder günstigen) Lage des Arbeitsorts. Nach unten hin dürfen sie nicht unterschritten werden, sonst droht der Vorwurf der „Sittenwidrigkeit“.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Youtube-Videos, welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen