Anerkannte Fortbildungen 2025
(Stand: 01. Juli 2025)
Die AG zur Anerkennung von Fort- und Weiterbildungen für TFA arbeitet auf der Grundlage des aktuellen Leitfadens (Stand: 28. April 2025).
Anträge bitte ausschließlich an die im Leitfaden genannte E-Mail-Adresse!
Es werden ausschließlich Anträge bearbeitet, die mindestens 6 Wochen, spätestens aber, mit Gebührenzuschlag, 15 Tage vor dem Veranstaltungstermin im korrekten Word-Format (siehe unten) eingebracht werden. Anträge, die nicht alle erforderlichen Angaben in einem einzigen Formular enthalten, oder die zu spät eingereicht werden, (siehe Beispielantrag), werden nicht bearbeitet.
Die Tarifverträge finden Sie exklusiv im Mitgliederbereich.
Öffentlich zugänglich erhalten Sie die allgemeinen Tarifinformationen zu den Tarifverträgen (Stand 1. Juni 2025):
Ab01.06.2025:(§
6 Gehaltstarifvertrag – GTV)
Ab 01.06.2025: Erhöhung des Grundgehaltes um 300 Euro in der Tätigkeitsgruppe I über alle Berufsjahre
Auszubildende ab dem 2. Ausbildungsjahr haben ebenfalls Anspruch auf 15 € vermögenswirksame Leistungen. (§10 Manteltarifvertrag)
Tätigkeitsgruppe
I = Grundgehalt
Tätigkeitsgruppe II = Grundgehalt plus 12 %
Tätigkeitsgruppe III = Grundgehalt plus 22 %
Tätigkeitsgruppe IV = Grundgehalt plus 32
%
Anspruch und Voraussetzungen für die Tätigkeitsgruppen sowie für den Erhalt der Höhergruppierung sind im Gehaltstarifvertrag geregelt
Die Auszubildenden erhalten eine Weihnachtszuwendung zum 01.12. eines Kalenderjahres in Höhe von 40 % der jeweils geltenden monatlichen Ausbildungsvergütung. (§ 10 Manteltarifvertrag)
Im Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Entgeltumwandlung ist ein Zuschuss bei Entgeltumwandlung geregelt. Auszubildende erhalten nach der
Probezeit 55 Euro monatlich
(§ 3 TV bAV)
Der Mantel- und Gehaltstarifvertrag sowie der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge sind für alle TFA verbindlich, die Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) sind und deren Arbeitgeber Mitglied im Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. (bpt) ist. Eine entsprechende Tarifbindung kann auch im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart sein. Eine Prüfung zur Tarifbindung kann für unsere Mitglieder durch unsere Rechtsabteilung erfolgen.
Die o.g. Tarifverträge stehen vmf- und bpt-Mitgliedern im internen Mitgliederbereich der jeweiligen Homepage zur Verfügung.
Der vmf und der bpt stehen für Rückfragen zur Verfügung.