Die GOT sieht das Ausstellen einer Rechnung vor. Das Dokument soll mindestens enthalten:
Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material werden, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert ausgewiesen.
Sie können vom Tierarzt verlangen, dass er die Rechnung noch weiter aufgliedert.
Über die voraussichtlichen Kosten notwendiger Untersuchungen und sich daraus ergebender Behandlungen wird Sie Ihr Tierarzt gerne informieren. Ein Kostenvoranschlag im klassischen Sinn ist in der tierärztlichen Praxis jedoch nicht möglich, weil sich tierärztliche Behandlungen und Eingriffe individuell nach dem Zustand des Patienten richten.
Tierärztliche Leistung wird auf der Basis eines Dienstvertrages erbracht. Deshalb handelt es sich beim tierärztlichen Honorar nicht um ein Erfolgshonorar. Es steht dem Tierarzt für seine erbrachten Leistungen zu, auch wenn sich einmal der erhoffte Behandlungserfolg nicht einstellen sollte.
Einen honorarpflichtigen Dienstvertrag mit dem Tierarzt geht auch derjenige ein, der für ein verletzt aufgefundenes Wild- oder herrenloses Fundtier tierärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wer in einem solchen Fall letztendlich die Kosten zu tragen hat, ist nicht immer klar, denn eine bundeseinheitliche Regelung gibt es dafür leider nicht.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Tierarztrechnung haben, sprechen Sie bitte Ihren Tierarzt offen darauf an. Er wird Ihnen gerne ausführliche Erläuterungen geben. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, ist die zuständige Landestierärztekammer der Ansprechpartner für Ihr Anliegen.