Veranstaltungsbedingungen

1. Geltungsbereich der Veranstaltungsbedingungen

1.1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für den Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer für die Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen der bpt Akademie GmbH (Veranstalter). Diese Veranstaltungen sind nur für Fachbesucher zugänglich.

1.2. Sicherheitsrelevante Weisungen

Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Veranstalters bzw. denen des Ordnungspersonals Folge zu leisten. Ansprüche hieraus gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen, soweit dieser die Notwendigkeit der Weisungen nicht zu vertreten haben.

1.3. Zahlungsbedingungen

1.3.1. Fälligkeit
Die Rechnungssumme ist sofort nach Rechnungserstellung fällig.

1.3.2. Preisnachlass
Ein Preisnachlass nach Abschluss der Buchung wird nicht gewährt.

1.3.3. Nichtzahlung
Bei Nichtzahlung kann der Zugang zur Veranstaltung verwehrt werden.

1.4. Rücktritt / Stornierung
Bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornierung der Teilnahme möglich. Die Rückerstattung der Teilnahmegebühren erfolgt unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 25 % (mindestens 25 €). Spätere Stornierungen können nicht berücksichtigt werden.

1.5. Kündigung, Widerruf der Zulassung
Der Vertrag ist nur für die konkret vereinbarte Veranstaltung geschlossen und endet, wenn sie im Verhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer vollständig abgewickelt ist.

2. Programmänderung/Haftung

2.1. Programmänderung im Einflussbereich des Veranstalters

Der Veranstalter behält sich Änderungen im Kongressprogramm vor. Im Falle von Programmänderungen, des Ausfalls und Austausches von Referenten kann keine, auch keine anteilmäßige Erstattung der Teilnahmegebühren erfolgen. Für Ausfälle und Störungen, die nicht im Machtbereich des Veranstalters liegen (z.B. Störungen des öffentlichen Kommunikationsnetzes) sowie Fehlern der Software und Hardware bzw. der IT-Infrastruktur auf Seiten des Veranstalters, der Eventseite, der Referenten, der Aussteller und des Nutzers wird keine Haftung übernommen. Der Veranstalter ist aber bemüht einen technisch störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen. Für Seminare gilt eine Mindestteilnehmerzahl. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden an Leib und Leben.

2.2. Ausstellerforum

Bei Sonderveranstaltungen von Ausstellern trägt die präsentierende Firma die Verantwortung für den Inhalt der vorgetragenen oder gezeigten Informationen.

3. Anerkennung der Fortbildungsstunden für Nutzer eines digitalen (Zusatz-) Angebotes

3.1. Veranstaltungen ohne oder mit enger zeitlicher Begrenzung des Zugangs zur Aufzeichnung

Für Veranstaltungen ohne Aufzeichnung, sowie Veranstaltungen, für die der Zugang zur Aufzeichnung einer engen zeitlichen Begrenzung unterliegt (bpt-Kongress und bpt-INTENSIV) gilt: Gemäß Akademie für Tierärztliche Fortbildung erfolgt die Teilnahmekontrolle an den bpt-Fortbildungen z.B. Kongressen, Intensivfortbildungen und Seminaren durch eine aktive individuelle Bestätigung der vollständigen Teilnahme am Ende des jeweiligen Streams durch den Teilnehmer. Diese haben die vollständige eigene aktive Teilnahme an der Fortbildung sicherzustellen.

3.2. Veranstaltung mit Aufzeichnung und E-Learnings

Bei Veranstaltungen mit Aufzeichnung und E-Learnings gilt: Gemäß Akademie für Tierärztliche Fortbildung erfolgt die Teilnahmekontrolle an den bpt-Fortbildungen (Seminare) durch das Absolvieren eines Multiple-Choice-Tests am Ende der Veranstaltung. Erst nach Bestehen des Tests entsteht ein Anspruch auf die Teilnahmebestätigung.

3.3. TFA-Fortbildung

Zur Erlangung der Fortbildungsstunden im Rahmen der TFA-Fortbildungen ist im Anschluss an die Veranstaltung ein Multiple-Choice-Test per Fragebogen zu absolvieren. Erst nach Bestehen des Tests entsteht ein Anspruch auf die Teilnahmebestätigung.

4. Regelungen für Infektionsschutz bzw. Bevölkerungsschutz

Die Hygienehinweise zu der Veranstaltung finden Sie hier. Diese Bestimmungen gelten für jede Art von Virus bzw. ansteckenden Krankheiten, bei deren Auftreten oder Verbreitung eine Behörde, Bund, Land, Stadt, Gemeinde o.Ä. für den Veranstaltungsort oder die Veranstaltung Maßnahmen anordnet oder auch nur empfiehlt.

Diese Bedingungen gelten für andere Schutzmaßnahmen, die im übergeordneten Interesse des Bevölkerungsschutzes notwendig sind (z.B. Terrorabwehr) entsprechend.

Etwaige weitergehende Anforderungen aus behördlichen Auflagen oder staatlichen Bestimmungen gehen vor.

Der Teilnehmer kann diese den jeweils aktuellen Stand des Veranstalters erfragen.

Änderungen der Bedingungen und die Anforderungen sind von der jeweilig (tagesaktuell) gültigen Rechtslage abhängig. Zu beachten ist, dass diese Regeln zu Gunsten des Gesundheits- und Bevölkerungsschutzes jederzeit – auch kurzfristig vor oder während der Veranstaltung – an die dynamische Entwicklung eines jeden Infektionsgeschehens angepasst werden können. Darüber hinaus können auch strengere Maßnahmen gelten, auch dann, wenn z.B. die Corona-Landesverordnung keine oder geringere Maßnahmen vorsehen sollte. Das Risiko, die jeweils geltenden Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen zu können, trägt der Teilnehmer. Verstöße gegen Hygieneregeln führen zum Ausschluss aus der Veranstaltung.

5. Transformation der Veranstaltung in den digitalen Bereich

5.1. Allgemeines

Als milderes Mittel vor einer Absage der Veranstaltung aufgrund eines Ereignisses im Sinne der Ziffer 6 ff. kann der Veranstalter diese ganz oder teilweise in den digitalen Bereich verlegen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

5.2. Rücktrittsrecht

Der Teilnehmer hat das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Teilnahme an der digitalen Durchführung für ihn unzumutbar ist. Die Anforderungen an die Darlegung der Unzumutbarkeit sind niedrig anzusetzen. Die Unzumutbarkeit wird widerleglich vermutet, wenn die zur Veranstaltung gebuchten Leistungen des Besuchers nicht oder nicht in der Kürze der Zeit digital dargestellt werden können oder eine digitale Präsentation für den Teilnehmer nutzlos ist.

5.3. Rechtsfolgen bei nicht erklärtem Rücktritt

Der Veranstalter kann die Durchführung der digitalen Veranstaltung davon abhängig machen, dass für eine wirtschaftlich zumutbare Durchführung eine ausreichende Anzahl von Ausstellern und Teilnehmer/-innen zusagt oder nicht vom Vertrag zurücktritt. Die Entscheidung muss spätestens bis 2 Wochen nach der zweiten Bekanntgabe (s.u.) bekannt gegeben werden.

Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise digital statt und erhält der Teilnehmer die Möglichkeit der Online-Teilnahme.

Bei Verfügbarkeit der gebuchten Programmteile im Rahmen der digitalen Veranstaltung erfolgt eine Umwandlung des Präsenz-Tickets in Online-Tickets. Es gibt keine (Teil-) Erstattung der Veranstaltungskosten.

Entfallen Programmteile bei der Transformation in eine digitale Veranstaltung, so sind die Leistungen nach §§ 346 BGB rückabzuwickeln.

5.4. Voraussetzungen für eine Zustimmung durch Schweigen

Die Rechtsfolgen des 5.3. können nur eintreten, wenn der Veranstalter folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Veranstalter informiert den Teilnehmer wiederholt in Textform über den neuen Termin und/oder neuen Ort. (Maßgeblich sind die Daten der Anmeldung bzw. zuletzt in unserer Kommunikation verwendeten Daten)
  • Zwischen Absendung der ersten Information und zweiten Information liegen mindestens 3 Werktage.
  • Wir weisen in allen (mindestens 4) Informationen ausdrücklich und deutlich auf die Rechtsfolgen der Ziffer 5.3 hin.

5.5. Rechtsfolgen bei ausdrücklicher Zustimmung

Stimmt der Teilnehmer der Verlegung ausdrücklich zu, gilt Ziffer 5.3. entsprechend.

6. Höhere Gewalt und Nichtdurchführung der Veranstaltung

Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Ausfall, einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Veranstaltung führt, wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht – bei teilbaren Leistungen, soweit für den Teilnehmer, auch teilweise hinsichtlich des betroffenen Teils – frei (§ 275 Absatz 1 BGB). Soweit der Veranstalter nicht zu leisten braucht, entfällt auch der Anspruch desselben auf die Gegenleistung des Teilnehmers (§ 326 BGB).

6.1. Unmöglichkeit der Veranstaltungsdurchführung

Höhere Gewalt, die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich macht (z. B. weil die Halle nicht dem Veranstalter überlassen werden kann) oder im Sinne des § 275 Absatz 2 BGB stört, macht auch die Durchführung des Vertrages zwischen Teilnehmer und Veranstalter unmöglich. Insoweit ist der Bestand des Vertrages zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter also abhängig von der Möglichkeit der Durchführung der Veranstaltung.

6.2. Rechtsfolgen

Im Übrigen sind erfolgte Leistungen nach §§ 346 BGB rückabzuwickeln.

Der Besucher hat einen Anspruch auf Auskunft über die Bemühungen des Veranstalters bzgl. der Zusammenstellung und Klärung, die dieser auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten kann.

Schadenersatzansprüche, entgangener Gewinn, Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen u. ä. dem Veranstalter gegenüber sind ausgeschlossen, soweit dieser die Absage bzw. den Abbruch nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

Diese Folgen gelten auch, soweit Unmöglichkeit gemäß § 275 Absatz 2 oder Absatz 3 BGB vorliegt.

6.3. Weitere Ereignisse, die zur Rechtsfolge der Ziffer 6.2. führen

Andere schwerwiegende Ereignisse, die den Vertrag oder die Veranstaltung zwar nicht unmöglich machen, aber erheblich stören, führen ebenfalls zur Rechtsfolge der Ziffer 6.2., sofern der Veranstalter diese nicht zu vertreten hat; solche schwerwiegenden Ereignisse können beispielhaft sein:

6.3.1. Auflagen, Verfügungen, Verbote
Staatliche, behördliche, polizeiliche oder gerichtliche Verbote oder Einstellungs- oder Abbruchverfügungen.

6.3.2. Empfehlungen
Empfehlung von staatlicher Seite (Bund, Land, Ministerien, Kommune, Stadt, Polizei, Bundes- oder Landeskriminalamt, Behörden, Bundesämter oder Bundesanstalten, Landesämter oder Landesanstalten, Robert Koch-Institut oder vergleichbarer Einrichtungen), die Veranstaltung nicht durchzuführen (z.B. aufgrund einer pandemieartigen Ausbreitung eines Virus oder einer Unwetter- oder Terrorwarnung). Dies gilt auch dann, wenn die Empfehlung sich nicht konkret an die eigene Veranstaltung des Veranstalters richtet, sondern an Veranstaltungen dieser Art allgemein.

6.3.3. Absage vergleichbarer Veranstaltungen
Wenn nach Art und Größe vergleichbare Veranstaltungen im gleichen oder angrenzenden Landkreis aus demselben Grund abgesagt werden. Der Veranstalter kann sich auf einen solchen Fall berufen, wenn z.B. gleichzeitig zur eigenen Veranstaltung in Hannover andere Ereignisse abgesagt werden.

6.3.4. Absage oder Nichtanmeldung durch Teilnehmer u. a.
Wenn eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilnehmern oder Ausstellern oder Referenten unter tatsächlicher oder mutmaßlicher Berufung auf ein konkretes Ereignis die Teilnahme bzw. Anwesenheit an der Veranstaltung absagen, und dadurch der prägende Charakter der Veranstaltung verlorengeht. Dies gilt auch, wenn trotz nachzuweisender erheblicher Bemühungen der Werbung nicht ausreichend Teilnehmer oder Aussteller zusagen bzw. sich anmelden.

6.3.5. Erhöhte Auflagen
Wenn dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung aufgrund erhöhter Auflagen der in Ziffer 6.3.2 genannten Stellen i.S.d. § 275 Absatz 2 BGB wirtschaftlich unzumutbar ist bzw. wird.

6.3.6. Pietät
Wenn die Durchführung der Veranstaltung und/oder Fortsetzung der Werbung für die Veranstaltung und/oder einzelne Werbemaßnahmen in der Öffentlichkeit als pietätslos wahrgenommen würden; als Indiz für die Pietätslosigkeit gilt bspw., wenn sich ein schwerer Unfall oder schwerwiegender Vorfall (z.B. bewaffnete nationale oder internationale Konflikte) ereignet hat, und jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung im Stadt- und Landkreis der Veranstaltung in erheblichem Ausmaß zu Sondersendungen in TV und/oder Radio führt, oder Trauerbeflaggung angeordnet ist, oder eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Veranstaltungen im Stadt- und Landkreis aus demselben Grund abgesagt werden.

Soweit sich die zeitliche Auswirkung lediglich auf die Werbemaßnahmen erstreckt bzw. beschränkt, gilt das Vorstehende entsprechend, wenn dadurch in erheblichem Maße der Absatz von Eintrittsberechtigungen behindert wurde und unwahrscheinlich ist, dass dieser Absatz nach Wegfall der Beeinträchtigungen aufgeholt würde.

6.4. Ausfall relevanter Personen

Im Sinne des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten beider Vertragspartner, aber auch der Teilnehmer und Mitwirkenden, wird vereinbart, dass Ziffer 6 ff. auch gilt, wenn eine für die Veranstaltungsdurchführung unerlässliche Person solche Krankheitssymptome aufweist, die nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts oder einer staatlichen Stelle zu einem zwingenden oder empfohlenen Ausschluss von der Veranstaltung führen und wenn diese Person nicht zumutbar durch eine andere Person ersetzt werden kann und die sichere Durchführung der Veranstaltung damit nicht mehr gewährleistet ist.

6.5. Vorhersehbarkeit

Es wird klargestellt, dass sich beide Vertragspartner trotz der Kenntnis, dass der Vertrag im Laufe der Sars-CoV-2-Pandemie geschlossen wird, auf Höhere Gewalt, den Wegfall der Geschäftsgrundlage und andere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen berufen können. Dies gilt auch für andere Ereignisse, die über mehrere Wochen anhalten (z.B. Ausbreitung von Krankheitserregern, bewaffnete Konflikte usw.).

6.6. Milderes Mittel: Digitale Durchführung oder Verlegung

Vor einer Absage aufgrund eines Ereignisses im Sinne der Ziffer 6 soll eine Transformation der Veranstaltung in eine hybride oder digitale Veranstaltung (siehe Ziffer 5 ff.) und/oder eine Verlegung von Termin und/oder Ort versucht werden; es gelten die dort geregelten Rechtsfolgen.

7. Tiere

7.1. Mitnahme von Hunden

Die Mitnahme von Hunden in den Veranstaltungsort ist meistens möglich, ein durchsetzbarer Anspruch hierauf besteht aber nicht. Aus Gründen des Tierwohls, der Besuchersicherheit, des Gesundheitsschutzes und im Sinne einer ungestörten Durchführung der Veranstaltung behält sich der Veranstalter vor, einzelnen Tieren den Zugang zu verweigern bzw. diese aus dem Veranstaltungsort zu verweisen. Im letzteren Fall ist das Tier unverzüglich aus dem Veranstaltungsgelände zu verbringen.

7.2. Bedingungen zur Mitnahme von Hunden

Kranke oder verletzte Hunde dürfen nicht mitgebracht werden.

Jedes mitgebrachte Tier ist artgerecht, sicher und gemäß den Tierschutzbestimmungen zu behandeln.

Andere Hunde und Personen dürfen durch den Hund nicht gefährdet, beeinträchtigt oder verängstigt werden. Der ordnungsgemäße und sichere Veranstaltungsablauf darf nicht gestört werden.

Bei Vorführungen eines Hundes oder mit einem Hund ist in besonderem Maße auf das Tierwohl und die Belange des Tieres Rücksicht zu nehmen.

Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen.

Hunde müssen nachweislich gegen Tollwut geimpft sein. Die Erstimpfung des Hundes muss mindestens 21 Tage vor Teilnahme vorgenommen worden sein. Auf Verlangen muss der Impfausweis vorgezeigt werden.

7.4. Aufsichtspflicht

Tiere dürfen nicht unbeaufsichtigt sein; eine vertraute Person muss beim Hund verbleiben.

Bei ungewöhnlichen Hunden mit einer besonderen Größe oder Eigenart usw. empfiehlt der Veranstalter, die Mitnahme vorab abzustimmen.

Für den Fall einer Räumung oder Evakuierung der Veranstaltungsstätte ist sicherzustellen, dass die Tiere sicher aus der Veranstaltungsstätte verbracht werden können, ohne die Maßnahmen der Räumung oder Evakuierung zu behindern.

8. Bild- und Tonaufnahmen und Aufzeichnung der Veranstaltung

Der Veranstalter und der Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. sind berechtigt, Fotografien, Filmaufnahmen, Screenshots und Mitschnitte des Kongressgeschehens, den Teilnehmern, den Vorträgen und den Seminaren anfertigen zu lassen und für Werbung, Internet-, Social Media- und Presseveröffentlichungen sowie zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu nutzen.

Die Beiträge der Fortbildungsveranstaltungen unterliegen dem Urheberrecht. Bild- und Tonaufnahmen (z.B. Screenshots, Mitschnitte und Aufnahmen vor Ort) während der Fortbildungsveranstaltungen sind daher nicht gestattet.

9. Datenschutz

Alle Regelungen den Datenschutz betreffend sind hier hinterlegt.
Zu beachten ist für den Teilnehmer, dass dieser bei Anmeldung und Registrierung zur Veranstaltung neben den Veranstaltungsbedingungen der bpt Akademie GmbH auch die der Partner (wie z. B. Xing-Events/New Work SE /
FastLane GmbH) anerkennen muss.

10. Sonstiges

10.1. Abtretung

Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen, soweit dieser ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss hat oder die berechtigten Belange des Teilnehmers an der Abtretbarkeit die berechtigten Belange des Veranstalters an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.

10.2. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit dem Teilnehmer ist der Geschäftssitz des Veranstalters. Dieser ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Geschäftssitz des Teilnehmers zu wählen.

10.3. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht.

10.4. Sprache

Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel stets die deutsche Version Vorrang.

10.5. Geltungserhaltung

Veranstalter und Teilnehmer sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam oder nichtig sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen Regelung und dem Vertragszweck entspricht.

§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.

Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

Stand: August 2022